Allgemeine Geschäftsbedingungen der Esch-Technik Maschinenhandels GmbH
I.) Allgemeines
Sämtlichen unseren Angeboten, Käufen, Verkäufen, Lieferungen, Verträgen und Bestellungen liegen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner eigene, anderslautende Geschäftsbedingungen als verbindlich vorschreiben sollte. Abweichungen von unseren Bedingungen sowie Sondervereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Stillschweigen zu Anfragen und Bestellungen etc. gilt nicht als Einverständnis. Die Bestellung des Kunden stellt ein Vertragsangebot an den Verkäufer dar, auch wenn die Bestellung von einem Mitarbeiter aufgenommen wird, und gilt vom Verkäufer als angenommen durch Absendung der Auftragsbestätigung oder durch Lieferbeginn.
II.) Angebote
Unsere Angebote gelten freibleibend. Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen während er Lieferzeit vor, sofern diese die geplante Verwendbarkeit nicht behindern. Die technischen Angaben in den Beschreibungen über Leistung, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als annähernde Angaben zu betrachten.
III.) Preise
Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Einigung ab unserem Sitz in St. Veit an der Glan. Im Falle der Änderung der Gestehungskosten, aber auch der Währungsparitäten bei Vereinbarung von Preisen in anderen Währungen als dem Euro zum Euro zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt der Lieferung sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis im Umfang der eingetretenen prozentmäßigen Veränderung anzupassen. Gewährte Rabatte werden bei nicht pünktlicher Zahlung der gesamten Forderung (mag der Grund hierfür auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sein), hinfällig und haben wir diesfalls das Recht, unsere Listenpreise geltend zu machen und Differenzen zu den vereinbarten Preisen nachzuverrechnen. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und ist in diesen die Verpackung und der Transport und eine Transportversicherung nicht enthalten und werden die letztgenannten Kosten dem Kunden – so er sie nicht ohnehin aus Eigenem trägt – in angemessener Höhe, jedenfalls aber mindestens in Höhe unserer Selbstkosten in Rechnung gestellt.
IV.) Lieferung
Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Die Wahl der Versendungsart bleibt uns überlassen. Transport- und sonstige Versicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Vertragspartners abgeschlossen. Wir bemühen uns zugesagte Liefertermine einzuhalten. Wird eine Lieferung durch nicht von uns verschuldete Umstände (zum Beispiel höhere Gewalt, Streik, verspätet eintreffende Vorlieferung, Verzögerungen beim Transport, Personalprobleme - zum Beispiel Krankenstände etc.) verzögert, erschwert oder teilweise oder ganz verhindert, sind wir berechtigt unsere Lieferung innerhalb einer den Umständen entsprechenden Nachfrist durchzuführen oder vom Vertrag zurückzutreten. Diesfalls treffen uns weder Schadenersatz- oder sonstige Zahlungsverpflichtungen – welcher Art auch immer. Ein Rücktritt des Vertragspartners vom Vertrag ist in allen Verzugsfällen frühestens nach fruchtlosem Verstreichen einer mindestens 6 Wochen betragenden Nachfristsetzung zulässig. Erfolgte unser Lieferverzug aufgrund von Umständen, die wir nicht selbst zu vertreten haben, so hat uns der Vertragspartner die bis zur Auflösung des Vertrages gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei Sonderanfertigungen sind wir berechtigt 10 % mehr oder weniger als in Auftrag gegeben zu liefern, wobei die Rechnungslegung entsprechend tatsächlicher Lieferungen erfolgt. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbstständige Geschäfte.
V.) Erfüllungsort und Gefahrenübergang
Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen, aber auch für Lieferungen und Leistungen unserer Vertragspartner an uns ist vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen St. Veit an der Glan. Gefahr, Nutzen und Zufall gehen bei unseren Lieferungen und Leistungen mit Verlassen unserer Vertriebsstellen auf den Vertragspartner und bei Lieferungen und Leistungen an uns mit Übergabe an uns ab unserem Firmensitz in St. Veit an der Glan auf uns über.
VI.) Zahlung
Unsere Rechnungen werden auf den Tag der Lieferung der Ware ausgestellt und sind netto zahlbar. Wechsel, Schecks oder sonstige Zahlungsversprechen gelten erst nach endgültiger Einlösung der Zahlung im Sinne dieser Bedingungen. Hiemit verbundene Spesen gehen zulasten des Zahlenden. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt Verzugszinsen von 10% über dem jeweiligen Basiszinssatz für Unternehmergeschäfte, zumindest aber Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu bezahlenden Bankzinsen zu berechnen. Im Übrigen sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt alle noch nicht fälligen Rechnungen sofort fällig zu stellen, vom Vertrag auch nach schon erfolgter Auslieferung ebenso wie von noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten und vom Vertragspartner das Erfüllungsinteresse zu verlangen. Der Vertragspartner anerkennt für den Fall des Zahlungsverzuges seine Verpflichtung zur Bezahlung der üblichen Mahn-Inkassospesen von Rechtsanwälten und Inkassoinstituten nach den für diese geltenden Richtlinien.
VII.) Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns zustehender Forderungen aus der beiderseitigen Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Zum Weiterverkauf bzw. zur Weiterverarbeitung von uns gelieferten Waren ist der Vertragspartner nur dann berechtigt, wenn er den auf solche Waren entfallenden Kaufpreis zur Gänze bezahlt hat. Im Falle einer Veräußerung vor vollständiger Bezahlung, geht unser Eigentumsvorbehalt auf die Kaufpreisforderung des Vertragspartners über; im Falle einer Weiterverarbeitung gilt dies hinsichtlich des auf unsere Lieferungen entfallenden Anteils. Der Vertragspartner ist zur vollständigen Bezahlung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Der Eigentumsvorbehalt kann im Datenbankauszug/Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) und am Kaufgegenstand vermerkt werden. Der Verkäufer ist berechtigt, den Datenbankauszug/Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Käufers einzubehalten. Der Kunde und dessen zuständige Organe sind weiters verpflichtet bei Verkauf oder Weiterverarbeitung von noch unter unserem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren diese Vorgänge in den Geschäftsbüchern anzumerken und ihn auch gegenüber den Geschäftspartnern offenzulegen und uns von jedem derartigen Vorgang unverzüglich zu informieren, damit wir unsere diesbezüglichen Rechte bestmöglich wahren können. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir – sofern dem nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann auch als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir eine ausdrückliche diesbezügliche Erklärung abgeben. Der Rücktritt vom Vertrag und/oder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes setzt eine vorherige, mit mindestens achttägiger Nachfrist versehene und auf die Rechtsfolgen des weiteren Verzuges hinweisende ausdrückliche Mahnung und die darauffolgende Ausübung des Rechtes des Vertragsrücktrittes und/oder Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes voraus. Sollten wir nur den Eigentumsvorbehalt geltend machen, sind wir bis zur Rückstellung der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware berechtigt den Kaufpreis zu betreiben und sind diesfalls erst nach völliger Bezahlung desselben gehalten, die von dieser Maßnahme betroffenen Waren an den Kunden herauszugeben. Im Fall des Zahlungsverzuges sind wir darüber hinaus berechtigt, künftige Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung des jeweiligen Kaufpreises durchzuführen. Der Vertragspartner ist im Fall einer Pfändung der noch unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bei sonstiger Schadenersatzverpflichtung verpflichtet, uns unverzüglich zu verständigen. Zeichnungen sowie sonstige technische Unterlagen, Werkzeuge und Ähnliches bleiben stets unser Eigentum und können von uns jederzeit zurückgefordert werden.
VIII.) Gewährleistung
Der Vertragspartner ist verpflichtet von uns gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen und uns allfällige Mängel anzuzeigen. Mangels einer derartigen Anzeige gilt die Ware als genehmigt, sofern es sich nicht um einen Mangel handelt, der bei ordnungsgemäßer Überprüfung nicht feststellbar war. Wenn ein derartiger Mangel in der Folge auftritt, ist er ebenfalls unverzüglich zu melden, widrigenfalls auch ein derartiger Mangel als genehmigt gilt. Der Vertragspartner geht weiters jedes Gewährleistungsanspruches auch dann verlustig, wenn er uns nicht Gelegenheit gibt den behaupteten Mangel zu beheben oder allfällige Mängelbehebungsarbeiten entweder selbst durchführt oder durch Dritte durchführen lässt. Im Falle der Behebung von Mängeln durch uns läuft eine neue Gewährleistungsfrist nur hinsichtlich der von der Mängelbehebung betroffenen Waren bzw. Teilen hievon. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die vom Vertragspartner durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien verursacht worden sind. Jeder Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die vorgeschriebene Überprüfung (Pflichtservice) nicht ordnungsgemäß und zeitgerecht durchführen lässt. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart wurde, bleibt unsere Haftung in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die am Gegenstand unserer Leistung entstanden sind. Jede darüber hinausgehende Haftung, insbesondere auch betreffend Schadenersatz sowie Mangelfolgeschäden etc. ist ausgeschlossen, sofern derartige Schäden nicht auf einem groben Verschulden unsererseits beruhen. Die Gewährleistungsfrist beträgt –soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen – sechs Monate.
IX.) Aufrechnungsverbot
Gegenüber unseren Forderungen findet keine wie auch immer geartete Aufrechnung mit Gegenforderungen unseres Vertragspartners statt, es sei denn, solche sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder ausdrücklich von uns anerkannt worden.
X.) Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Sowohl für unsere Lieferungen und Leistungen, als auch für von uns beauftragte Lieferungen und Leistungen und uns zustehende bzw. von uns zu leistende Zahlungen, ist – soweit keine andere schriftliche Regelung getroffen worden ist - unser Firmensitz in St. Veit an der Glan. St. Veit an der Glan wird auch als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ausschließlich vereinbart. Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Auftraggebern und Auftragnehmern ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
XI.) Salvatorische Klausel
Sofern aus irgend einem Grund einzelne Bestimmungen der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt und gelten anstelle der unwirksamen Bedingungen diesfalls solche Bedingungen, die redliche Geschäftspartner zur Erreichung des Zwecks der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Kenntnis der Unwirksamkeit derselben rechtsgültig vereinbart hätten.
XII.) Konsumentenschutz
Sollten wir Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes durchführen, gelten die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sie nicht den zwingenden Bestimmungen des vorgenannten Gesetzes widersprechen.